Schützenbruderschaft

Satzung

Satzung
der
St. Laurentius-Schützenbruderschaft Thüle 1711 e.V.


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§ 1

Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet:
St. Laurentius-Schützenbruderschaft Thüle 1711 e.V. in 33154 Salzkotten-Thüle.
Der Verein ist unter dem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter der Nr. VR 905 eingetragen. Die Bruderschaft ist dem Diözesanverband der Erzdiözese Paderborn, sowie dem Bund der historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln (BdHDS) und dem Bund der St. Sebastianus-Schützenjugend (BDSJ) angeschlossen.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarrgemeinde St. Laurentius Thüle oder deren Rechtsnachfolgerin.


§ 2

Wesen und Aufgaben

Die St. Laurentius-Schützenbruderschaft Thüle -im Folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt- ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden „BdHDS“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:


1. Pflege und Förderung des christlichen Lebens, insbesondere durch Teilnahme an den Prozessionen der Pfarrgemeinde St. Laurentius zu Pfingsten, Fronleichnam und Laurentius.
2. Schutz der christlichen Sitte und Kultur.
3. Pflege heimatlichen Brauchtums (traditionelles Fahnenschwenken)
4. Förderung der Dorfgemeinschaft durch Gestaltung brüderlicher Geselligkeit.
5. Schießsportliche Betätigung nach den Leitsätzen und Regeln des BdHDS.
6. Förderung und Pflege der Jugendarbeit gemäß dem Statut der St. Sebastianus-Schützenjugend.


§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Die St. Laurentius-Schützenbruderschaft mit Sitz in Salzkotten - Thüle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Der Zweck des Vereins ist

a) die Förderung des traditionellen Brauchtums.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

• Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss,

• Fahnenschwenken,

• Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen.

b) die Förderung des Sports.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

• die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.

c) die Förderung kultureller Zwecke.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

• Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums.

d) die Förderung der Heimat.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

• Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

e) Förderung kirchlicher Zwecke.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

• Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Prozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen,

f) Förderung mildtätiger Zwecke.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

• die Durchführung von caritativen Aktionen,

• die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein.

3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

§ 4

Mitgliedschaft
1. Mitglied der Schützenbruderschaft können männliche Personen christlicher Konfession werden, die unbescholten sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben.
2. Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 12. März 2017, der als Anlage 1 und Bestandteil der Satzung beigefügt ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften glaubhaft bekennen.
3. Alle Personen, die aufgenommen werden wollen, müssen sich auf den Inhalt und die Ziele dieser Satzung verpflichten.
4. Die Beitrittserklärung wird vom Schriftführer entgegengenommen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
5. Gastmitgliedschaft
Personen, die nicht dem § 4 Nr. 1 entsprechen und das 12. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglied der Schießsportabteilung werden. Diese Personen werden in der Bruderschaft als Gastmitglieder aufgenommen. Die Rechte und Pflichten der Gastmitglieder beschränken sich ausschließlich auf die Schießsportabteilung.


§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt (Kündigung)
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) durch Auflösung des Vereins
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Laurentius-Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, zum Ende eines Kalenderjahres aus der Schützenbruderschaft auszutreten. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Die Austrittserklärung muss spätestens am Ende des Kalenderjahres beim Schriftführer vorliegen.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:
a) Nichtbeachtung der Satzung,
b) schwerwiegender Schädigung des Ansehens der Schützenbruderschaft und des BdHDS in der Öffentlichkeit,
c) Rückstand des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Ausschluss geschieht auf schriftlich begründeten Antrag. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Wird ein Ausschlussverfahren gegen ein Vorstandsmitglied eingeleitet, erfolgt bis zur Rechtswirksamkeit Suspendierung vom Amt. Der Ausschluss ist dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitzuteilen. Eine Berufung ist nicht möglich. Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod. Ein entrichteter Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge zu.


§ 6

Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied nach § 4 Nr.1 (in Folge als Mitglied bezeichnet) hat das Recht, am Vereinsleben der Schützenbruderschaft teilzunehmen und ist in den Versammlungen stimmberechtigt. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein Mitglied für ein Amt in der Schützenbruderschaft wählbar. Das Mindestalter gilt nicht für die Träger der Marienfahne sowie für den Vorstand der Jungschützenabteilung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Aufgaben der Schützenbruderschaft einzusetzen und die Satzung zu beachten. Die Annahme eines Amtes in der Schützenbruderschaft ist als Ehrenpflicht zu betrachten.
Die Mitglieder sollen an allen Veranstaltungen sowie am Begräbnis verstorbener Schützenbrüder teilnehmen.
Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist satzungsgemäß zu entrichten.


§ 7

Jungschützen

1. Jugendliche Mitglieder können bis zum vollendeten 24. Lebensjahr in der Jungschützenabteilung aktiv sein.
2. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
3. Die Vorstandsmitglieder der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ihr Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.


§ 8

Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich um das Wohl der Gemeinde oder der Schützenbruderschaft besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind stimmberechtigt und beitragsfrei.


§ 9

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie werden im Lastschriftverfahren unmittelbar nach der Mitgliederversammlung eingezogen. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages. Beitragsfrei sind Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, sowie Ehrenmitglieder und geborene Mitglieder.


§ 10

Organe

Organe der Bruderschaft sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.


§ 11

Vorstand

1. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem Oberst
b) dem Major
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.
Voraussetzung für die Wahl zu einem zum gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehörenden Vorstandsamt oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung der Bruderschaft im Sinne von § 2 inhaltlicher Verantwortung, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands- oder Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.

2. Der engere Vorstand besteht aus:

a) dem gesetzlichen Vorstand nach Ziffer 1
b) dem Hauptmann
c) dem Adjutant
d) dem Stellvertreter des Schriftführers
e) dem Stellvertreter des Kassierers
f) dem Zugführer "Ost"
g) dem Zugführer "West"
h) dem Schießmeister

3. Zum erweiterten Vorstand gehören:

a) der engere Vorstand gemäß Ziffer 2
b) als Präses der Priester, der für die Seelsorge der kath. St. Laurentius Pfarrgemeinde Thüle vom Pfarrer des Pastoralverbundes Salzkotten ernannt wurde (geborenes Mitglied)
c) der amtierende König
d) die Königsoffiziere
e) der Fähnrich der 1. Fahne
f) die Fahnenoffiziere der ersten Fahne
g) der Fähnrich der 2. Fahne
h) die Fahnenoffiziere der 2. Fahne
i) der Platzfeldwebel
j) der stellv. Platzfeldwebel
k) der Kompaniefeldwebel (Spieß)
l) 1 Feldwebel je Zug als stellvertretender Zugführer
m) 3 Unteroffiziere je Zug
n) der Jungschützenmeister
die Träger der Marienfahne


§ 12

Wahl des Vorstandes

Der gesamte Vorstand nach § 11 mit Ausnahme

• der Zugführer,
• des Schießmeisters,
• des Jungschützenmeisters,
• der Königsoffiziere,
• der Unteroffiziere,
• der Zugfeldwebel (stellvertretender Zugführer) und
• des Präses

wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

Die Zugführer, die Zugfeldwebel und die Unteroffiziere werden auf der Versammlung von den Mitgliedern des jeweiligen Zugs gewählt. Der Schießmeister sowie der Vorstand der Schießsportabteilung werden auf der Abteilungsversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Zugvorstände und des Vorstandes der Schießsportabteilung beträgt ebenfalls 4 Jahre.

Der Jungschützenmeister und der Vorstand der Jungschützenabteilung werden auf der Abteilungsversammlung der Jungschützen für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Leitung der Wahlen obliegt einem von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählenden Wahlleiter.

Die Wahl des engeren Vorstandes erfolgt durch Stimmzettel mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Steht nur ein Mitglied zur Wahl, kann auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder die Abstimmung durch Handzeichen erfolgen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Erreicht im 1. Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit, wird im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Handzeichen gewählt. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder muss die Wahl geheim durch Stimmzettel erfolgen. Bei Stimmengleichheit zwischen 2 Kandidaten wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los.

Die Gewählten müssen unmittelbar nach der Wahl erklären, dass sie die Wahl annehmen. Bei Abwesenheit muss eine schriftliche Bestätigung vorliegen.


§ 13

Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind die:

1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Verwaltung und Verwahrung des Vereinsvermögens
3. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
4. Erstattung des Tätigkeitsberichtes
5. Führung des Mitgliederverzeichnisses
6. Aufnahme neuer Mitglieder
7. Ausschluss eines Mitglieds mit 2/3 Mehrheit

Die Vorstandssitzungen werden vom Oberst, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Zu den Vorstandssitzungen kann auch der erweiterte Vorstand eingeladen werden. An der Vorbereitung des Schützenfestes und der jährlichen Mitgliederversammlung ist der erweiterte Vorstand zu beteiligen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als nicht angenommen. Der gesetzliche Vorstand nach § 26 BGB darf nur durch Vorstandsbeschluss genehmigte Erklärungen abgeben. Zuwiderhandlungen gelten als Verstoß gegen diese Satzung.

Werden von Vertretern des gesetzlichen Vorstandes Erklärungen abgegeben, die nicht vom Vorstand beschlossen worden sind oder nachträglich genehmigt werden, besteht Schadensersatzpflicht.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand können über Ausgaben bis zur Höhe von 50 % der Beiträge im Einzelfall verfügen.

Die Beschlüsse sind vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter als Protokoll in schriftlicher Form zu dokumentieren, vom Oberst und vom Verfasser zu unterzeichnen und auf der darauffolgenden Vorstandssitzung den Anwesenden zu verlesen. 

 

§ 14

Aufgabenverteilung des Vorstandes

Für die Wahrnehmung und Durchführung aller Aufgaben ist der Vorstand in seiner Gesamtheit der Bruderschaft verantwortlich.

Der Oberst ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Zusammen mit dem Kassierer kann der Oberst im Einzelfall für außerordentliche Ausgaben über einen Betrag bis zur Höhe von 20 % der Mitgliederbeiträge des laufenden Jahres verfügen. Der Oberst hat jederzeit das Recht, eine Prüfung vorzunehmen oder durch die gewählten Kassenprüfer vornehmen zu lassen.

Der Major vertritt den Oberst im Falle seiner Verhinderung. Er ist für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und Katalogisierung der Sachwerte der Bruderschaft verantwortlich.

Der Hauptmann organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er in Abstimmung mit dem Oberst den Vertreter.

Der Adjutant hat den Oberst oder dessen Stellvertreter bei den repräsentativen Aufgaben zu unterstützen. Er hat auf dessen Weisung zu fungieren und dem Oberst besondere Meldungen zuzuleiten.

Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.

Der stellvertretende Kassierer vertritt den Kassierer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk und das Mitgliederverzeichnis. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und katalogisiert und verwahrt das Schriftwesen in geeigneter Form.

Der stellvertretende Schriftführer vertritt den Schriftführer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben. Er fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlung.

Der Präses wahrt die geistigen und kirchlichen Aufgaben der Bruderschaft.

Die Zugführer haben die Beschlüsse und Interessen der einzelnen Züge zu vertreten.

Der Schießmeister hat die Beschlüsse und Interessen der Schießsportabteilung zu vertreten.
Er organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet. Zum Schießmeister sollte nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.

Vorstandsmitglieder, die für bestimmte Zeit ihr repräsentatives Amt nicht ausführen können, bestellen hierfür einen Vertreter. Innerhalb des Vorstandes nehmen die Vorstandsmitglieder weiterhin ihr gewähltes Amt wahr.

Weitere Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden innerhalb des Vorstandes geregelt.

Diese Bestimmungen gelten auch für den erweiterten Vorstand.


§ 15

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer die nicht dem engeren oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen jährlich vor der Mitgliederversammlung die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögenswerte und Belege und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.


§ 16

Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im Monat März, sollte die ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

a) wenn 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Oberst beantragen
oder

b) ein Beschluss einer Zugversammlung mit Angabe der Gründe vorliegt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Oberst oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung im Aushang unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Zugversammlungen, der Abteilungen und einzelner Mitglieder, die zur Diskussion und Abstimmung gestellt werden sollen, müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Oberst vorliegen.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag ist schriftlich abzustimmen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt.

Über die Mitgliederversammlungen und die gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Oberst und vom stellvertretenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 17

Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Durchführung von Veranstaltungen (Schützenfest etc.)
g) Änderung der Satzung
h) Änderung der Anzugsordnung
i) Entscheidung über Anträge
j) Auflösung der Bruderschaft

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des BdHDS gemäß dessen Statut.


§ 18

Festveranstaltungen

Als feste Veranstaltungen finden jährlich

das Vogelschießen und

das Schützenfest

statt.

Beim Vogelschießen können alle angetretenen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um die Königswürde ringen. Das Königsschießen wird durch die Ehrenschüsse des amtierenden Königs, des Oberst und des Präses eröffnet.

Wer den letzten Rest des Vogels abschießt, wird vom Oberst vor den angetretenen Schützen zum König proklamiert. Der König erwählt sich die Königin und die Königsoffiziere. Der Hofstaat wird vom Königspaar gestellt. Die Königin sollte mindestens das 18. Lebensjahr und die Hofdamen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Zuschuss für den König wird vom Vorstand festgelegt. Der Tradition entsprechend soll das Schützenfest alljährlich am 2. Sonntag im Juli gefeiert werden. Für die Ausgestaltung und den Ablauf der Festtage ist der Vorstand verantwortlich.

Die Verhandlungen zur Verpachtung der Schänke für das Vogelschießen und das Schützenfest obliegen dem gesetzlichen Vorstand. Das Verhandlungsergebnis wird mit dem erweiterten Vorstand auf der nächsten Vorstandssitzung beraten. Sonstige Festveranstaltungen beschließen der Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

§ 19

Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft beteiligt sich in Uniform und mit Fahnen an der Pfingst-, Fronleichnams- und Laurentiusprozession. Die Bruderschaft lässt alljährlich am Tage der Mitgliederversammlung, am Schützenfest und am Christkönigstag eine hl. Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder lesen. Zu den Gottesdiensten sind alle Mitglieder geladen. Die Fahnenabordnungen nehmen in Uniform Aufstellung. Die Bruderschaft beteiligt sich aktiv am kirchlichen Leben und an Veranstaltungen der Pfarrgemeinde.


§ 20

Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.


§ 21

Begräbnisordnung

Am Begräbnis eines Schützenbruders nehmen die Schützenbrüder, unter Voranführung der Bruderschaftsfahne, in Uniform teil. Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft eine hl. Messe lesen.


§ 22

Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.


§ 23

Schiedsgericht

1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

2. Die in der Anlage 2 beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 24

Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

Im Falle der Auflösung der Schützenbruderschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die St. Laurentius-Pfarrei in Thüle, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke in Thüle zu verwenden hat.

Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Degen, Gewehre, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an die Kirchengemeinde St. Laurentius Thüle oder deren Rechtsnachfolgerin, die diese Gegenstände treuhänderisch verwahrt.

Über die historischen Traditionsgegenstände ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen.

Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Thüle mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.


§ 25

Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Schützenbruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den BdHDS und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

4. Als Mitglied des BdHDS ist die Schützenbruderschaft verpflichtet, seine Mitglieder an den BdHDS und seine Regionalverbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. Soweit waffenrechtliche bzw. schießsportliche Belange es durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfordern, wird dem BHDS als anerkannter Schießsportverband im Sinne von § 15 WaffG gestattet, personenbezogene Daten über das internetgestützte Programmsystem zu verarbeiten, zu nutzen und an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten.

5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber der Schützenbruderschaft Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage der Schützenbruderschaft entfernt.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Schützenbruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.


§ 26

Inkrafttreten dieser Satzung und Ungültigkeit der alten Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16. März 2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen und Beschlüsse verlieren damit ihre Gültigkeit.